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Die Unternehmensinsolvenz - Was ist die Unternehmensinsolvenz?

Die Unternehmensinsolvenz, auch Regelinsolvenz genannt, bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens beziehungsweise einer Firma, wie z.B. bei der Insolvenz einer GmbH als juristische Person. Bei natürlichen Personen wiederum bezeichnet man dieses Verfahren als Privatinsolvenz. Schuldner können mit Hilfe dieser eine Restschuldbefreiung erlangen. Geregelt ist die Unternehmensinsolvenz in der Insolvenzordnung, welche am 01.01.1999 in Kraft trat.

Eine Unternehmensinsolvenz ist in der Regel einhergehend mit Arbeitsplatzverlusten und Forderungsverlusten gegenüber Lieferanten. Eine Sanierung mit Hilfe der Insolvenz kann bestenfalls helfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Die Insolvenz wurde in früheren Zeiten auch als Konkurs bezeichnet.


Der Antrag für die Unternehmensinsolvenz

Grund für die Stellung des Insolvenzantrages ist meist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Ist eine Firma also nicht mehr in der Lage, die fälligen Rechnungen zu begleichen, spricht man von Zahlungsunfähigkeit. Auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann bereits ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Weiterer Grund für eine Unternehmensinsolvenz ist die Überschuldung.

Sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung muss zwingend innerhalb von drei Wochen der Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Geschieht dies nicht, erfolgt schlimmstenfalls ein Verfahren aufgrund Insolvenzverschleppung. Haftbar ist dann der Geschäftsführer; ihm droht eine Geldstrafe. Liegt diese über 90 Tagessätzen, gilt man als vorbestraft. Ein Einzelunternehmer wiederum muss nicht zwingend Insolvenz beantragen. Bei ihm reicht es aus, den Geschäftsbetrieb einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Ist der Unternehmer nicht mehr selbständig, kann er immer noch die Verbraucherinsolvenz beantragen.

So kann man geschickt den langwierigen Weg einer Insolvenz umgehen und ist vor den neugierigen Blicken eines Insolvenzverwalters gefeit. Der Antrag auf Insolvenz muss zwingend von bestimmten Personen gestellt werden. Dies sind etwa bei einer GmbH die Geschäftsführer und Liquidatoren, bei einer KGaA die Vorstandsmitglieder ebenso wie bei einer eingetragenen Genossenschaft. Bei Personengesellschaften sollte die Komplementärin den Antrag auf Insolvenz stellen. Der Antrag auf Insolvenz ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Sowohl Gläubiger als auch der Schuldner selbst haben das Recht, diesen Antrag zu stellen.


Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit: von einer Zahlungsunfähigkeit spricht man erst dann, wenn weniger als 90 Prozent der Verbindlichkeiten vom Schuldner beglichen werden können. Geringe Zahlungen können in der Regel noch geleistet werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit: wenn ein Unternehmen absehen kann, in naher Zukunft seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, spricht man von drohender Zahlungsunfähigkeit.

Der Zeitraum darf in der Regel nicht mehr als zwölf Monate betragen. Mit dem Antrag auf Insolvenz aus diesem Grund müssen dem Gericht Nachweise mit dargereicht werden. Den Antrag darf in diesem Fall nur der Schuldner selbst, nicht aber der Gläubiger stellen. Überschuldung: Ob eine Überschuldung vorliegt, zeigt ein so genannter Überschuldungsstatus recht genau auf. In diesem werden Aktiva und Passiva des Unternehmens, ähnlich einer Bilanz, gegenübergestellt.



Antragsprüfung der Unternehmensinsolvenz

Jeder Insolvenzantrag wird nach Einreichen vom zuständigen Gericht genauestens geprüft; hier erfolgt eine Prüfung der Insolvenzfähigkeit des Schuldners ebenso wie die Berechtigung der Forderung, wenn der Antrag vom Gläubiger ausgeht. Ist dieser berechtigt, muss der Schuldner auf jeden Fall angehört werden. Liegt mindestens einer der drei Gründe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, wird dem Antrag in der Regel stattgegeben. Ausschlaggebend ist zudem, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens abzudecken. Als Insolvenzmasse wird das gesamte Vermögen des Schuldners bezeichnet, welches ihm bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht. Wird der Insolvenzantrag aus diesem Grund abgelehnt, spricht man auch von Ablehnung mangels Masse.

Erfahrungswerte haben gezeigt, dass ab einem Vermögen von 3.000 Euro an verwertbarer Insolvenzmasse das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ist dieses Vermögen im Unternehmen nicht mehr vorhanden, kann der Unternehmer auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen und hat so die Chance auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Staat streckt in diesem Fall die Kosten für das Verfahren vor.


Insolvenzverwalter und Insolvenzplan

Normalerweise wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, so dass das Unternehmen die geregelten Arbeitsabläufe beibehalten kann, bis eine Entscheidung seitens des Gerichtes erfolgt. Der Insolvenzplan soll helfen, das Unternehmen umfassend zu sanieren. Grundsätzlich muss man sich an die Insolvenzverordnung halten, jedoch darf man in nachfolgenden Punkten von dieser abweichen: die Befriedigung absonderungsberechtigter Gläubiger und Insolvenzgläubiger wird bestimmt und die Verwertung der Insolvenzmasse wird festgehalten. Weiterhin wird über die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten entschieden und die Haftung des Schuldners wird geklärt. Ein Insolvenzplan hat grundsätzlich die Ist-Situation darzustellen und schließlich so genannte Gläubigergruppen bilden. Dies sind absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger ohne Sicherungsrechte und eventuell auch die Arbeitnehmer. Der Insolvenzplan kann bereits mit Antragstellung beim Gericht abgegeben werden. Nach ausreichender Prüfung durch das Gericht folgt eine Art Abschlußbesprechung, zu der sowohl Gläubiger als auch der Schuldner und der Insolvenzverwalter sowie der Betriebsrat geladen werden.


Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Besonders schwer trifft eine Unternehmensinsolvenz natürlich die Arbeitnehmer, da diese um ihren Arbeitsplatz fürchten müssen. Für sie ist es entscheidend, ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen. Eine Insolvenzeröffnung hat zunächst keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis; dieses besteht wie gewohnt weiter. Arbeitgeber ist nun jedoch der Insolvenzverwalter. Der Arbeitnehmer hat diesem seine Leistung zur Verfügung zu stellen und kann dafür auch entsprechende Entlohnung verlangen. Auch Gratifikationen, Prämien oder ähnliche Leistungen müssen dem Arbeitnehmer weiter gezahlt werden, wenn dies so vereinbart ist. Der Lohn wird vom Insolvenzverwalter ausgezahlt.

Auch wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freistellt (wozu er durchaus berechtigt ist), besteht Lohnanspruch. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens in Zeiten der Insolvenz wird der Lohn in der Realität jedoch oft nicht ausgezahlt. In diesem Fall werden Arbeitnehmer wie andere Gläubiger behandelt. Der Arbeitslohn zählt dann als Masseverbindlichkeit. Möglich ist es den Arbeitnehmern in diesem Fall, Insolvenzgeld zu beantragen. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und wird von den Arbeitgebern durch eine so genannte Umlage finanziert. Die Zahlung erfolgt maximal für einen Zeitraum von drei Monaten.

Voraussetzung für die Zahlung von Insolvenzgeld ist, dass die Betriebstätigkeit aufgehoben ist; das Gewerbe muss also abgemeldet sein. Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung und damit steuerfrei. Natürlich muss auch dieses bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Auch wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Neben Arbeitern und Angestellten haben auch Auszubildende und Praktikanten Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes. Auch geringfügig Beschäftigte, Schüler und Studenten können Insolvenzgeld beantragen, obwohl sie von der Sozialversicherung befreit sind. Das Insolvenzgeld ist in der jährlichen Steuererklärung als Einkommen anzugeben und wird hier berücksichtigt.

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