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Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzen

Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzenUm Verbrauchern nach einer Insolvenz die Chance zu geben, schneller wieder neu anzufangen, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr im Rahmen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen, die eine Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre ermöglichen. Insbesondere bei Privatinsolvenzen soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Schuldner oftmals zusammen mit ihren Gläubigern die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen und in die Entschuldungsplanung einbeziehen können, weil schließlich beide Seiten an einer beschleunigten Entschuldung interessiert seien. Für die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase gelten allerdings auch besondere Bedingungen, die Sie kennen sollten, wenn Sie die Verkürzung in Betracht ziehen oder überlegen, ob Sie Ihren Antrag vor oder nach dem 01. Juli 2014 stellen sollen.

Die Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz für Verbraucher wurde zum 01.01.1999 eingeführt und ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Mit ihrer Einführung soll überschuldeten Privatpersonen ein finanzieller Neuanfang ermöglicht werden, der ihnen ansonsten wegen der in vielen Fällen nicht mehr zu bewältigenden Höhe der Schuldenlast verwehrt wäre. Das Verfahren ist mehrstufig.

Die außergerichtliche Einigung

Bevor das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, und damit tatsächlich eine Privatinsolvenz angemeldet wird, muss der Schuldner zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Für diesen Schuldenbereinigungsplan gelten zwar keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, allerdings müssen alle Gläubiger diesem außergerichtlichen Vergleich zustimmen. Stimmt auch nur ein Gläubiger nicht zu, folgt mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die nächste Phase des Verfahrens.

Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Nach dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss der Schuldner innerhalb von sechs Monaten beim Amtsgericht an seinem Wohnort einen Insolvenzantrag stellen. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss zuvor eine dafür geeignete Person (bspw. ein Notar oder Rechtsanwalt) oder eine Einrichtung (bspw. eine Verbraucherzentrale oder eine Schuldnerberatung) eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Das Gericht wird nun, nach Prüfung der Erfolgsaussichten eines Entschuldungsverfahrens, seinerseits einen Schuldenbereinigungsplan erstellen und den Gläubigern vorlegen. Diesem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan müssen nicht alle, aber mehr als 50 Prozent der Gläubiger (nicht nur nach Köpfen, sondern auch nach Forderungshöhe) zustimmen. Kann auch in dieser Phase keine Einigung erzielt werden, folgt das eigentliche Insolvenzverfahren.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensperiode

Prinzipiell orientiert sich das Verbraucherinsolvenzverfahren an den Regelungen, die für Selbstständige und Unternehmen gelten, auch wenn für Verbraucher einige Erleichterungen geschaffen wurden.

Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode, während deren Laufzeit der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Einkommens an einen Treuhänder abtritt, welcher das Geld wiederum an die Gläubigergemeinschaft verteilt. Dem Schuldner sind während dieser Phase verschiedene Pflichten und Obliegenheiten auferlegt, durch deren Verletzung er seine Restschuldbefreiung riskieren kann. Zu diesen Pflichten zählt unter anderem, dass sich der Schuldner
  • um eine angemessene Beschäftigung bemüht,
  • dem Treuhänder jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzeigt und
  • dem Insolvenzgericht auf Verlangen Auskünfte über seine Einkommens- bzw. Vermögenssituation erteilt.

Die Restschuldbefreiung

Erfüllt der Schuldner die ihm auferlegten Pflichten und Obliegenheiten und verhält er sich bei einer Gesamtbetrachtung redlich, dann kann ihm das Gericht die verbleibenden Verbindlichkeiten erlassen. Diese Restschuldbefreiung ist das eigentliche Ziel einer Privatinsolvenz und sie war lange Zeit erst nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode möglich.

Die verkürzte Wohlverhaltensperiode und ihre Voraussetzungen

Die am 16. Mai 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossene Reform des Insolvenzrechts soll es ab dem 01. Juli 2014 ermöglichen, dass Schuldner die Wohlverhaltensperiode noch einmal deutlich durch ihr Zutun verkürzen können. Sollten Sie ein Privatinsolvenzverfahren in Betracht ziehen, bedeutet das für Sie:

Wenn Sie es schaffen, während des laufenden Verfahrens die anfallenden Verfahrenskosten zu begleichen, so können Sie die Zeit bis zu Ihrer möglichen Restschuldbefreiung um ein Jahr auf fünf reduzieren. Noch günstiger wirkt es sich aus, wenn Sie es während der ersten 36 Monate des Verfahrens schaffen, neben den Verfahrenskosten mindestens 35 Prozent der von Ihnen geschuldeten Gläubigerforderungen an Ihre Gläubiger zurückzuzahlen. In diesem Fall können Sie die Restschuldbefreiungsphase sogar um 50 Prozent und damit auf drei Jahre reduzieren.

Zu beachten ist, dass diese Regelung nicht auf bereits laufende gerichtliche Verbraucherinsolvenzen angewendet werden kann. Ferner stärkt die Reform nicht nur die Rechte der Insolvenzschuldner, sondern auch die der Gläubiger. Die können den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zukünftig nämlich nicht nur im Schlusstermin des Verfahrens stellen, sondern können dies während dessen gesamter Dauer tun und haben daher erweiterte Möglichkeiten im Hinblick auf das Erreichen der Versagung der Restschuldbefreiung.