Insolvenz

 
  Insolvenz.tv ist das Such- und Informationsportal rund um die Themen

Insolvenz, Unternehmensinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz und Schuldnerberatung.

 

Die GmbH Insolvenz - Wie verläuft die Insolvenz bei einer GmbH?

Die GmbH Insolvenz - © Gina Sanders - Fotolia.comEine Insolvenz fürchtet wohl jeder Betrieb; dieser trifft vor allem die Arbeitnehmer besonders hart, denn diese müssen dann um ihren Arbeitsplatz fürchten.

Auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also einer GmbH, ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren anzuwenden. Dieses gilt bei allen juristischen Personen; im Gegensatz zu Selbstständigen und Freiberuflern gibt es bei der Insolvenz einer GmbH jedoch einige Besonderheiten.
Bei Privatpersonen spricht man von einer Verbraucherinsolvenz.

Grundsätzlich muss jede Insolvenz beantragt werden. Dies kann im Falle einer GmbH sowohl durch den Geschäftsführer als auch durch die Gläubiger erfolgen. Wird der Antrag vom Gläubiger gestellt, muss dieser seine Forderung beweisen können. Der Geschäftsführer einer GmbH wiederum ist verpflichtet, sofort bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Insolvenz zu stellen. Dies muss zwingend innerhalb von drei Wochen erfolgen. Bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten spricht man noch nicht von Zahlungsunfähigkeit; diese liegt erst vor, wenn offene Rechnungen dauerhaft nicht mehr beglichen werden können. Auf Antrag des Schuldners kann eine Insolvenz aber auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.

Versäumt der Geschäftsführer einer GmbH es, den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit zu stellen, liegt der Fall der Insolvenzverschleppung, also eine Straftat, vor. Hier kann entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Immerhin gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu kennen; Ausreden gelten hier keine. Diese Geldstrafe wird auch als Quotenschaden bezeichnet; der Geschäftsführer einer GmbH selbst ist zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Die Höhe ist im allgemeinen der Betrag, welcher nach Eintritt des Insolvenzgrundes von der GmbH noch hätte geleistet werden können. Mit dieser hohen Strafe soll verhindert werden, dass Insolvenzmasse verschleppt wird.
Dieser Haftung kann der Geschäftsführer einer GmbH natürlich auch nicht entgehen, wenn er von seinem Amt zurücktritt oder die GmbH verkauft wird.


Der Insolvenzantrag

Jeder Insolvenzantrag wird vom zuständigen Insolvenzgericht umfassend geprüft; im Allgemeinen wird diesem auch stattgegeben. Reicht allerdings das Vermögen des Unternehmens nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt. Natürlichen Personen steht in diesem Fall die Möglichkeit zu, eine Stundung dieser Kosten zu beantragen; einer GmbH ist dies nicht möglich.

Wird dem Antrag zur Insolvenz durch das Gericht zugestimmt, ist der nächste Schritt die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dieser wird die GmbH, insbesondere natürlich den Geschäftsführer, in allen finanziellen Angelegenheiten beraten. Bei natürlichen Personen übernimmt der Verwalter alle Zahlungen; Selbstständige, Freiberufler oder Privatpersonen sind also nicht mehr befugt, selber Zahlungen zu veranlassen.

Der Insolvenzverwalter sollte eine unabhängige Person sein, welche in keinem Verhältnis zur GmbH steht. In der Regel wird für diese Aufgabe ein Rechtsanwalt bestellt. Dieser wird nun eingehend die wirtschaftliche Situation des Unternehmens prüfen; überwacht wird der Insolvenzverwalter wiederum vom Insolvenzgericht. Dieses kann den Verwalter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sogar von seiner Aufgabe entbinden.

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren wird dieser Insolvenzverwalter auch als Treuhänder bezeichnet.

Die nun folgende Gläubigerversammlung ist bei der Insolvenz einer GmbH die wohl wichtigste Zusammenkunft. Hier wird beschlossen, ob die GmbH saniert werden soll oder ob das verbleibende Vermögen auf die einzelnen Gläubiger verteilt werden soll. Alle Gläubiger des Unternehmens nehmen an dieser Versammlung ebenso teil wie der Schuldner und auch der Insolvenzverwalter. Je höher die Summe der Forderung des Gläubigers, desto höher ist übrigens sein Stimmanteil innerhalb der Gläubigerversammlung.

Der Schuldner besteht im Falle einer GmbH aus dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern. Nicht selten kommt es vor, dass die Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewähren, um das Unternehmen zu retten. Für die Gesellschafter ist dies natürlich ein enormes Risiko, denn dieses Darlehen wird wie Eigenkapital behandelt und zählt nicht als Insolvenzforderung. Dementsprechend lange müssen die Gesellschafter einer GmbH oft auf die Rückzahlung des Geldes warten. Das Darlehen durch die Gesellschafter kann nur gewährt werden, wenn die GmbH kreditunwürdig ist.

Einer der grundlegenden Unterschiede der Insolvenz einer GmbH im Vergleich mit anderen Firmierungen ist, dass diese Unternehmensform keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Diese wird nur natürlichen Personen, also Selbstständigen, Freiberuflern und Privatpersonen gewährt. Während der gesamten Insolvenzphase hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen beziehungsweise sein Vermögen zur Verfügung zu stellen, um die Gläubiger zu befriedigen. Bei allen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit bezeichnet man dieses Vermögen auch als Insolvenzmasse. Das Privatvermögen der Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel nicht angegriffen. Man spricht hier auch vom sogenannten Trennungsgrundsatz; dieser besagt, dass eine Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen wird.

Ist das gesamte Vermögen einer GmbH auf die Gläubiger verteilt, ist das Insolvenzverfahren (zumindest bei der GmbH) beendet. Das Insolvenzgericht beendet nun das Verfahren und die GmbH wird aufgelöst und aus allen Verzeichnissen gelöscht. Die Firma existiert nun nicht mehr.

Bei natürlichen Personen jedoch schließt sich nun noch die so genannte Wohlverhaltensphase an; diese dauert in der Regel sechs Jahre. In diesem Zeitraum kann die Person komplett von den Schulden befreit werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der pfändbare Teil des Einkommens dazu dient, die Gläubiger zu befriedigen. Auch sollte die Person wenn möglich in einem festen Arbeitsverhältnis stehen oder sich zumindest um eine Arbeitsstelle bemühen.

Auch bei einer AG, einer Genossenschaft oder einem Verein gelten die Bestimmungen einer GmbH; an Stelle des Geschäftsführers treten dann allerdings die Vorstandsmitglieder.


Weitere Informationen zum Thema GmbH Insolvenz?

Sie möchten in Zukunft aktuell über das Thema Insolvenz, Privatinsolvenz und Unternehmensinsolvenz informiert werden? Dann tragen Sie sich in unseren kostenlosen und unverbindlichen Newsletter ein. Wir informieren Sie über aktuelle News rund um das Thema Insolvenz.

Ja, ich möchte aktuelle Informationen bekommen!

* Pflichtangaben