Insolvenz

 
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Insolvenz, Unternehmensinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz und Schuldnerberatung.

 

Insolvenz - Was bedeutet das?



Der Begriff Insolvenz ist spätestens seit der letzten Finanzkrise ein Begriff, welcher häufig in den Medien zu vernehmen ist. Das Wort Insolvenz stammt aus dem Lateinischen von insolvens, d.h. „nicht-lösend“. Gemeint ist die drohende oder bereits eingetretene Unfähigkeit eines Schuldners seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. In Österreich oder der Schweiz verwendet man anstelle von Insolvenz den Begriff Konkurs. In der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet man die Insolvenz von juristischen oder natürlichen Personen. Im letztgenannten Fall spricht man von Privatinsolvenz. Nicht selten bedingt durch die schnelle und leichte Verfügbarkeit von Krediten und bargeldloser Zahlung werden immer häufiger Verbraucher, insbesondere junge Verbraucher durch Kreditkarten und Handyverträge in die Privatinsolvenz getrieben.


Handeln vor endgültiger Zahlungsunfähigkeit!

Grundsätzlich sollte der Verbraucher handeln, bevor er tatsächlich insolvent ist. Hilfreich ist die Konsultation eines Schuldnerberaters zur Regulierung der Außenstände. Schuldnerberater und Schuldner können gemeinsam mit den Gläubigern Ratenzahlungen und oder Vergleiche aushandeln, bevor eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit erreicht und der letzte Schritt die Privatinsolvenz ist. Für den Erfolg sind ehrliche und vollständige Angaben zu Gläubigern und Forderungen seitens des Schuldners erforderlich. Da im Falle der drohenden Privatinsolvenz der Gläubiger selten allzu viel von seinen Ansprüchen erhält, ist er meist zu einem Vergleich bereit. Somit kommt eine außergerichtliche Einigung zustande, welche das Verfahren der Privatinsolvenz unnötig macht. Man spricht von einem Schuldenbereinigungsplan. Wichtig: Gläubiger sind nicht verpflichtet an dem Verfahren teilzunehmen. Wenn nur einer die Vollstreckung weiterverfolgt, so gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert und die Privatinsolvenz kann beantragt werden.


Doch was genau versteht man unter Privatinsolvenz?

Das seit 1999 existierende Verfahren der Privatinsolvenz ist nur für natürliche Personen möglich und wird auch als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Privatinsolvenz kann allerdings auch von ehemals Selbstständigen oder Kleingewerbetreibenden genutzt werden, sofern nicht die Ansprüche von mehr als 20 Gläubigern erfüllt werden müssen und keine Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern aus einem Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die Verbraucherinsolvenz bedeutet nicht nur, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, sondern zeigt auch einen, wenn auch harten Weg aus der Schuldenfalle auf. Gerade wenn der Antrag auf Privatinsolvenz unvermeidbar ist, sollte nicht auf Hilfe einer Schuldnerberatung oder Rechtsberatung verzichtet werden. Das endgültige Ziel des Verfahrens ist die Befreiung von den Restschulden. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet sich der Privatinsolvente über einen Zeitraum von sechs Jahren alle über dem Pfändungsrecht zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und sonstige Vermögenswerte zur Tilgung der Schulden aufzubringen. Dabei werden diese Mittel an einen Treuhänder entrichtet, welcher die Zahlungen an die Gläubiger verteilt.


Der formelle Weg in die Privatinsolvenz

Zur Einleitung des Verfahrens wird die schriftliche Bestätigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung benötigt. Diese kann von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder öffentlich bestellten Schuldnerberater erfolgen. Ebenso vorliegen müssen Angaben zum vollständigen Vermögen des Schuldners. Alle Gläubiger und deren Forderungen sind dem Gericht zu nennen. Somit gilt der Antrag auf Privatinsolvenz als vollständig. Im ersten Schritt kann der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden. Vor und durch das Gericht wird jedoch nochmals überprüft, ob die außergerichtliche Einigung nicht doch möglich ist, und kann notfalls erzwungen werden.

Dieses insolvenzgerichtliche Zwangsverfahren ersetzt einen gerichtlichen Vergleich. Für die Gläubiger bedeutet dies, nicht mehr vollstrecken zu dürfen – erst dann wenn der Schuldner sich nicht mehr an die Vereinbarungen hält. Mindestens jedoch sind die Zahlungsvereinbarungen hinfällig und die Schulden wiederhergestellt. Lehnt das Gericht das insolvenzgerichtliche Zwangsverfahren ab, wird das Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet. Dieses wird zu Beginn im Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Der Schuldner darf ab nun keine Zahlung mehr an seine Gläubiger leisten. Stattdessen erstellt ein Treuhänder eine Liste der Gläubiger und deren Forderungen sowie Forderungsgrund. Der Treuhänder verwaltet nun das Vermögen des Privatinsolventen und trägt Sorge dafür, dass alle Mittel über dem pfändbaren Einkommen zum Abtragen der Schulden verwendet werden. Dies jedoch erst nach Abzug der Verfahrenskosten!


Die Pflichten des Schuldners während der Privatinsolvenz

Mit Beginn des Verfahrens werden sechs Jahre so genannten Wohlverhaltens des Schuldners eingeleitet. Das Wohlverhalten umfasst neben dem Abtritt des nicht pfändbaren Vermögens zur Schuldentilgung weitere Pflichten:

1) Der Schuldner ist verpflichtet einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzukommen, oder jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen, wenn er keiner erwerbstätigen Beschäftigung nachgeht.

2) Ein in der Zeit des Wohlverhaltens erhaltenes Erbvermögen ist zur Hälfte an den Treuhänder abtreten

3) Der Schuldner muss unbedingt seinen Meldepflichten bei Wohnungswechsel oder Arbeitsplatzwechsel nachkommen.

4) Vor allem hat der Schuldner wahrheitsgemäße Angaben über sein Vermögen zu machen. Hält er diese Verpflichtungen nicht ein, führt das zur Beendigung des Insolvenzverfahrens!


Das Ende der Privatinsolvenz

Nach Ablauf der sechs Jahre wird eine Zusammenkunft mit den Gläubigern veranlasst. Sie dient dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schuldner nicht nur ab sofort schuldenfrei, sondern sämtliche Schufaeinträge werden zur Wiederherstellung seiner Geschäftsfähigkeit auf Antrag gelöscht. Das Ende der Privatinsolvenz wird vom Gericht verkündet. Eine Befreiung von der Restschuld kann durch die Gläubiger aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden.

Diese sind vor allem: Erhaltene oder versagte Restschuldungbefreiung in den letzten zehn Jahren, Verschwendung von Vermögen oder leichtfertig gemachte Schulden, als auch Falschangaben zwecks Erhalt von Krediten und Leistungen sowie Verletzungen von Melde- und Auskunftspflicht.

Wichtig: Eine Restschuldbefreiung von Forderungen, die Straftaten oder unerlaubten Handlungen entspringen, sowie zinslosen Darlehen zur Kostendeckung des Verfahrens zur Privatinsolvenz gibt es nicht!

Weitere Möglichkeit: Sollte der Schuldner während des laufenden Verfahrens unverhofft zu Vermögen gelangen und kann seine Gläubiger auszahlen, so ist das Verfahren beendet. Ebenso beglichen werden müssen jedoch auch die Verfahrenskosten.

Erleichterung während des Verfahrens: Dem Schuldner stehen während der Jahre des Wohlverhaltens im fünften Jahr 10% und im sechsten Jahr 15% seines pfändbaren Einkommens zur Verfügung.


Können auch Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bezügen gemäß Hartz IV Antrag auf Privatinsolvenz stellen?

Es ist möglich, doch müssen sich die Leistungsempfänger redlich um ein Beschäftigungsverhältnis bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Ein bei Gericht zu beantragender Beratungsschein ermöglicht die Konsultation eines Anwalts auf Staatskosten.



Die Unternehmensinsolvenz

Die Unternehmensinsolvenz unterscheidet sich vor allem durch die nicht mögliche Restschuldbefreiung von der Privatinsolvenz. Ziel des Insolvenzverfahrens ist vor allem der Erhalt der Arbeitsplätze und die Sanierung des Unternehmens, anstatt das Unternehmen durch die Vollstreckung durch die Gläubiger dem Untergang zu weihen. Ein vorläufig eingesetzter Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das so genannte operative Geschäft weitergeführt werden kann, während das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Antrag auf Eigenverwaltung und das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens bietet die Möglichkeit das Unternehmen gemeinsam mit dem Konkursverwalter zu leiten, als auch dem Schutz zur Weiterführung des Betriebes. Unter anderem kann somit sichergestellt werden, dass kein notwendiges Arbeitsgerät- oder Material an Gläubiger übereignet wird.


Der Weg in die Unternehmensinsolvenz

Vorrangig hat das Unternehmen bei einer Unternehmensinsolvenz, wie z.B. eine GmbH, genau wie der Privatverbraucher die außergerichtliche Einigung zu suchen. Antrag auf Insolvenzverfahren ist bei Scheitern beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Wichtig: Bei der vorläufigen Verfahrenseröffnung stellt der gerichtlich vorläufig bestellte Konkursverwalter erst einmal fest, ob ausreichend Masse zur Abfindung der Gläubiger vorhanden ist. Nur wenn dies der Fall, wird das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet.

Strafbar: Ein Unternehmer, welcher trotz drohender Zahlungsunfähigkeit keine außergerichtliche Einigung sucht, oder Antrag auf Insolvenzverfahren stellt, also die drohende Zahlungsunfähigkeit verschleiert, begeht Insolvenzverschleppung.

Der Insolvenzplan zur Sanierung, welcher vom Insolvenzverwalter den Gläubigern vorgelegt wird, bedarf deren Zustimmung. Es bleibt den Gläubigern überlassen, ob sie auf vollständige Zahlung ihrer Forderung bestehen, oder einen Teil erlassen. Erfolgt die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan nicht, so kommt es anstelle der Unternehmenssanierung zur Liquidation. Die Gläubiger erhalten dann entsprechend ihrer Ansprüche Zahlungen aus dem Verkaufserlös des Firmenvermögens. Bei endgültiger Verfahrenseröffnung wird der eigentliche Insolvenzverwalter bestellt, welcher den Sanierungsplan umsetzt. Dabei kann der Mindestanspruch von 35% der Forderung eines Gläubigers unerfüllt bleiben.


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