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Die Privatinsolvenz - Was tun bei drohernder Privatinsolvenz?

Jeder zehnte deutsche Haushalt befindet sich mittlerweile in der Schuldenfalle. Mit Hilfe der Privatinsolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson, auch als natürliche Person bezeichnet, abgewickelt. Die Insolvenz von juristischen Personen, also Unternehmen, bezeichnet man als Unternehmensinsolvenz. Hauptziel ist es, die Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen. Laut Statistik steigt die Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen jährlich an; waren im Jahr 2006 etwa 94.400 Fälle gemeldet, stieg die Zahl im Jahr 2009 bereits auf 130.700 Personen, die Privatinsolvenz anmelden mussten.

Wie ist eine Privatinsolvenz geregelt?

Die Privatinsolvenz ist in der Insolvenzordnung genauestens geregelt
. Diese trat am 01. Januar 1999 in Kraft. Vorteil für den Schuldner ist, dass dieser nach Ablauf der Privatinsolvenz von seinen verbleibenden Verbindlichkeiten befreit werden kann; man nennt dies auch Restschuldbefreiung. So wird auch stark verschuldeten Personen die Chance geboten, einen Neuanfang zu starten. Natürlich muss auch diese Restschuldbefreiung vom Schuldner förmlich bei einem Gericht beantragt werden; meist geschieht dies gleichzeitig mit Stellung des Insolvenzantrages. Das Insolvenzgericht entscheidet dann über diesen Antrag; in Einzelfällen wird diesem nicht stattgegeben. Nach dem stattgegebenen Insolvenzantrag gilt es nun zunächst, sich mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen. Im günstigsten Fall lassen sich diese auf einen so genannten Schuldenbereinigungsplan ein und die Insolvenz kann ganz verhindert werden, indem man sich außergerichtlich einigt. In einem Schuldenbereinigungsplan werden Einnahmen und Ausgaben des Schuldners gegenübergestellt. So ist es dem Gläubiger möglich, zu ersehen, welche Rate zur Tilgung der Schulden der Gläubiger leisten kann. Viele Gläubiger bieten dann von sich aus einen so genannten Vergleich an, da in der Regel nach einer Privatinsolvenz nur eine geringe Quote für jeden Gläubiger verbleibt. Ein Vergleich bedeutet im Konkreten, dass der Gläubiger dem Schuldner eine bestimmte Summe nennt, welche dieser zurückzahlen muss. Diese liegt unter der Summe der eigentlichen Verbindlichkeit. Geht der Schuldner auf diesen Vergleich ein, wird ihm der Restbetrag erlassen. Schlechte Partner für einen Vergleich sind Banken; diese lassen sich in der Regel kaum auf einen Vergleich ein.

Eine zweite Möglichkeit neben dem Vergleich ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Das Gericht übergibt in diesem Fall den Gläubigern eine Vermögensliste des Schuldners und bietet ihnen bestenfalls auch Zahlungen an. Der Gläubiger hat nun für eine bestimmte Frist Zeit, meist vier Wochen, Zeit, diesen anzunehmen oder abzulehnen. Widersprechen weniger als die Hälfte der Gläubiger dem Plan, kann das Gericht für die andere Hälfte stimmen und der Plan tritt in Kraft. Hierbei wird übrigens nicht nach der Anzahl der Gläubiger geschaut, sondern vielmehr nach der Höhe der Forderungen.

Schlugen sowohl das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren als auch eventuelle Vergleiche fehl, kommt als dritter Schritt das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Tragen. Dieses wird formell im Anzeiger veröffentlicht. Nun wird ein Treuhänder bestellt, welcher für den Schuldner das Geld verwaltet und Zahlungen leistet. Dem Schuldner ist es nun nicht mehr gestattet, selbst Zahlungen an den Gläubiger zu veranlassen. Mit der Eöffnung dieser Privatinsolvenz beginnt nun auch gleichzeitig die sechsjährige Wohlverhaltensperiode des Schuldners.

Gründe für die Ablehnung des Antrages zur Privatzinsolvenz liegen in der Insolvenzstraftat ebenso wie bei wissentlich falschen Angaben durch den Schuldner. Um von seinen Restschulden befreit zu werden, hat der Schuldner in der so genannten Wohlverhaltensphase bestimmte Pflichten zu erfüllen. Zum Einen sollte er im günstigsten Fall einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise sich zumindest um eine Arbeit bemühen. Zumutbare Tätigkeiten dürfen selbstverständlich nicht abgelehnt werden. Erbt der Schuldner unverhofft Geld, muss auch dieses zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden. Jeder Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel muss vom Schuldner unverzüglich gemeldet werden. Diese Phase des Wohlverhaltens beträgt momentan sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit haben die Schuldner alles Einkommen, welches über der so genannten Pfändungsgrenze liegt, für die Tilgung der Schulden zu verwenden. In den meisten Fällen wird ein Treuhänder bestellt, welcher für die Verteilung der Schulden auf die einzelnen Gläubiger zuständig ist. Ganz wichtig ist es auch, in der Zeit der Insolvenz keine neuen Schulden zu machen.

Wann ist man nach einer Privatinsolvenz wieder schuldenfrei?

Nach Ablauf dieser sechsjährigen Phase setzen sich Schuldner und Gläubiger in der Regel zusammen und der Schuldner kann die Restschuldbefreiung beantragen. Wird diese anerkannt, ist der Schuldner ab sofort schuldenfrei. Zudem werden alle Einträge aus der SCHUFA gelöscht; der Schuldner ist wieder geschäftsfähig. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Gläubiger der Restschuldbefreiung nicht zustimmen. Dies kann mehrere Gründe haben. Ein Grund wäre, wenn der Schuldner erneut unnötige Schulden gemacht hätte. Auch bei Falschangaben des Gläubigers hinsichtlich seiner finanziellen Position oder Verletzung der Meldepflicht kann es zum Ausschlagen der Restschuldbefreiung kommen. Stimmt der Gläubiger der Restschuldbefreiung jedoch zu, wird dies vom Gericht offiziell verkündigt. Nicht alle Schulden fließen hier aber ein; Geldstrafen oder Geldbußen sowie Ordnungsgelder und auch zinslose Darlehen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Sollte ich bei drohender Privatinsolvenz zu einer Schuldnerberatung gehen?

Bevor man den Antrag zur Privatinsolvenz stellt, sollte man zunächst eine Schuldnerberatung aufsuchen. Diese wird feststellen, ob man für die Verbraucherinsolvenz überhaupt geeignet ist. Zu den natürlichen Personen, für die eine Privatinsolvenz überhaupt möglich ist, gehören auch ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende, solange diese keine Verbindlichkeiten an Arbeitnehmer haben.

Den Privatkonkurs gibt es bereits seit dem Jahr 1999.
Früher mussten hohe Prozesskosten von immerhin bis zu 2.500 Euro für solch einen Prozess bezahlt werden. Mittlerweile besteht die Möglichkeit, diese zu stunden und erst nach Abarbeitung der Schulden zu begleichen. Personen, die Hartz IV erhalten, haben zusätzlich die Möglichkeit, bei Gericht einen Beratungsschein zu beantragen. Mit diesem kann ein Anwalt auf Staatskosten genommen werden. Auch für Schuldner, die aufgrund negativer Einträge in der SCHUFA kein Girokonto bei einer Bank bekommen, gibt es Hilfe. Die Schuldnerberatung stellt diesen Personen eine Bescheinigung aus; mit dieser bekommt man bei nahezu jeder Bank ein Girokonto auf Guthabenbasis. Durch diese Neuregelungen kommt es in jüngster Zeit zu immer mehr Privatinsolvenzen. Im Jahr 2009 etwa stellten knapp 10.000 Deutsche diesen Antrag.

Grundsätzlich sollte die Privatinsolvenz immer als letzter Ausweg gesehen werden. Der Umgang mit Geld ist sicher nicht einfach, jedoch kann man auch diesen lernen. Eine Schuldnerberatung gibt hier wichtige Hinweise. Ist man gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, sollte man die Raten möglichst gering wählen. Die Berechnung der geeigneten Rate ist gar nicht mal so schwierig. Vom monatlich verfügbaren Nettoeinkommen sollten alle monatlichen Fixkosten wie Miete, Strom, Gas und Lebensmittel sowie Kosten für das KFZ abgezogen werden. Die Summe, die übrig bleibt, sollte dann immer noch etwa zehn Prozent höher sein als die monatliche Ratenbelastung. Denn unvorhergesehene Kosten können immer auftauchen und sollten unbedingt eingeplant werden. Die häufigsten Gründe in Deutschland für eine Überschuldung sind übrigens ungewollgte Arbeitslosigkeit und auch Ehescheidungen führen nicht selten zur Schuldenfalle.